Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung aggregierter Daten

§ 4

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.