§ 4
Übermittlung aggregierter Daten
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 4
Übermittlung aggregierter Daten
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.