Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 82/2013

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013