Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Bereich Edelweißsiedlung

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP Nr 1605/2, 1605/6, jeweils KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m² zulässig.

(2) Als Mindestmaß für die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen wird eine Baumassenzahl von 2,5 festgelegt.

(3) Die von den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3.