Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Standortverordnung Stadt Salzburg – Bereich Europark

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundflächen im Bereich der GP 1371/1, 1374/1, 1375/3, 1379/2 und 1396/1 sowie von Teilflächen der GP 1241/3, 1284/4, 1284/5 und 1397/1, alle KG 56528 Liefering II, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 49.750 m² zulässig.

(2) Die von der Festlegung gemäß Abs 1 erfassten Grundflächen ergeben sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1.