Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 248/1, 248/5 und 248/6, jeweils KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² einschließlich bereits bestehender Verkaufsflächen zulässig.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 100/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
