Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 40/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
