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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 70/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/2, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.