Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronisches Meldesystem

. (1) Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.

(2) Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.