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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 10/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 60 des Pensionenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

Die Gemeinden Mühlgraben und Neuhaus am Klausenbach werden zum Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach zusammengeschlossen.

Der Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach hat seinen Sitz in der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.