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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 15/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Gemeinde Hollersbach wird aus dem Standesamtsverband Mittersill mit Wirkung vom 1. Juli 1989 ausgeschieden.

Die vom Standesamtsverband Mittersill geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.