Die Gemeinde Hollersbach wird aus dem Standesamtsverband Mittersill mit Wirkung vom 1. Juli 1989 ausgeschieden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 15/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die vom Standesamtsverband Mittersill geführten Personenstandsbücher sind von diesem weiterzuführen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
