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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 10/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

Die Gemeinden Kaisersdorf und Weingraben werden zum Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben zusammengeschlossen.

Der Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben hat seinen Sitz in der Gemeinde Kaisersdorf.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.