Die Gemeinden Kaisersdorf und Weingraben werden zum Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben zusammengeschlossen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 10/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
Der Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben hat seinen Sitz in der Gemeinde Kaisersdorf.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
