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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 37/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991, wird verordnet:

Die Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wird aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach ausgeschieden.

Die vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.