Vollziehung
§ 2. (1) Mit der Vollziehung
1. ist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des § 39 die Bundesregierung
2. sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des § 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des § 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung) nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25 Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9 handelt, und des § 38 sowie des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister für Finanzen und für Justiz
3. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
4. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie der §§ 35 und 36 der Bundesminister für Bauten und Technik
5. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Justiz
6. sind hinsichtlich der in den Z 1 bis 5 nicht angeführten Bestimmungen des Art. I die Landesregierungen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie – unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 – mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 die Bundesminister für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
