Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 39. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. Assanierung.“

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Beachte: Verfassungsbestimmung