ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.