Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT V

WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 37. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.