Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,

andererseits,

die am 15. Oktober 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:

Anhang I () –

Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II () –

Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“

Anhang III () –

Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV () –

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Anhang V () –

Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang VI () –

Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang VII () –

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 () –

Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr.2 () –

Wein und Spirituosen

Protokoll Nr. 3 () –

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 () –

Landverkehr

Protokoll Nr. 5 () –

Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 6 () –

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 7 () –

Streitbeilegung

Protokoll Nr. 8 () –

Allgemeine Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu

Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.