Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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PROTOKOLL NR. 7

ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE UND ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

(Anm.: Protokoll Nr. 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. III Nr. 34/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Protokoll 7 Anhang II Anlage 1 Teil B (In Bosnien und Herzegowina), Titel A) Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Untertitel Anbaugebiet/Teilgebiet, erster Eintrag:

Anstatt:

“Middle Neretva“

muss es heißen:

“Srednja Neretva“.“.)