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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 41/2009

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen und Berichtigungsprotokolle wird genehmigt.

2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und albanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

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Die Notifikation gemäß Art. 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wurde am 4. Juli 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen gemäß seinem Art. 135 mit 1. April 2009 in Kraft getreten.

Anlage 1

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER REPUBLIK ALBANIEN ANDERERSEITS

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 41/2009 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.2009

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9, Anl. 10, Anl. 11

BGBl. III Nr. 41/2009

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