Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderzahlung

. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut () für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

1. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß ,

a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,

b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,061%.

2. ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.

3. Auf die Sonderzahlung sind sowie , 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).

(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.