Sonderzahlung
. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut () für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
1. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß ,
a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,
b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,061%.
2. ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
3. Auf die Sonderzahlung sind sowie , 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
