Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage.

§ 1.

Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.

§ 2.

Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie

a) innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;

b) irgendwo anders

konvertiert haben.

Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.

§ 3.

Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.

§ 4.

Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.