Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im vorgesehenen Kommission zu stellen.