Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.