Artikel XIII. Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XIII. Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.