Artikel X. Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel X. Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.