Teil IV.
A.
Bezüglich einzelner mit der Durchführung der eingangs angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint Germain zusammenhängender Fragen bleiben besondere Vereinbarungen jederzeit vorbehalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil IV.
A.
Bezüglich einzelner mit der Durchführung der eingangs angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint Germain zusammenhängender Fragen bleiben besondere Vereinbarungen jederzeit vorbehalten.