Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

C.

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.