Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der , 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich der , 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der und 17, soweit sie sich auf beziehen, des und des , soweit er sich auf bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
3. hinsichtlich des , soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
4. hinsichtlich des , soweit er sich auf bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des , soweit er sich auf bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
6. hinsichtlich des , soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
