. Der Bestrafung nach unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach , 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
Schriftgröße: 100 %
