Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Bestrafung nach unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach , 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.