. (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2) An Einrichtungen () dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge und dergleichen angebracht werden.
