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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 26/1996

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 14. Dezember 1995 übergeben; das Abkommen tritt gemäß Kapitel IV Art. 12 Abs. 2 mit 14. Juni 1996 außer Kraft.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze *1) gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 für gekündigt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1965 idF BGBl. Nr. 564/1982

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 26/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.01.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 26/1996

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