Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 7.

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.