X.
Ausschaltung von Revisionsbegehren an der alten Verwaltungsgrenze.
1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.
2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern.
Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft.
Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschecho-slowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.
Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausendneunhunderteinundzwanzig.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
