ABSCHNITT III
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT III
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.