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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Dieses Abkommen wird, in Übereinstimmung mit des Abkommens, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 225/2005

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Die Mitteilungen gemäß des Abkommens wurden am 22. September 2005 bzw. am 21. November 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 22. Dezember 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge „Vertragsparteien“) haben

im Bestreben, einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu leisten, dem Wunsch Ausdruck verleihend, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Personen und des Verkehrs zu bestätigen, in der Absicht, geeignete Bedingungen für den Grenzübertritt von Personen und Verkehrsmitteln zu sichern,

Nachstehendes vereinbart:

Der Grenzübertritt von Personen und Verkehrsmitteln zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik erfolgt über Grenzübergänge für den internationalen Verkehr, wenn nicht durch einen die Vertragsparteien bindenden völkerrechtlichen Vertrag anderes bestimmt wird. Ein Verzeichnis der im jeweiligen Grenzabschnitt bestimmten Grenzübergänge, deren Benützungsumfang sowie deren Öffnungszeiten sind in der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildenden Anlage angeführt.

1. Jede der Vertragsparteien kann wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wegen hygienisch-epidemiologischen, veterinärrechtlichen oder phytosanitären Gründen, wegen Naturkatastrophen oder wegen durch die Benützung des Grenzüberganges verursachten Bedrohungen der Umwelt die Benützung des Grenzüberganges vorübergehend einstellen oder einschränken.

2. Die Vertragspartei, die aus den Gründen, die in Absatz 1 angeführt sind, die Benützung eines Grenzüberganges vorübergehend einzustellen oder einzuschränken beabsichtigt, verständigt über ihr Vorhaben die andere Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der vorübergehenden Einstellung oder Einschränkung der Benützung des Grenzüberganges, in dringenden Fällen spätestens 24 Stunden vorher.

3. Über die vorübergehende Einstellung oder Einschränkung der Benützung eines Grenzüberganges im Zusammenhang mit einer geplanten Instandsetzung, Rekonstruktion von Bauwerken oder Straßenverbindungen und Eisenbahnstrecken verständigen einander die Vertragsparteien spätestens 90 Tage vor Beginn der Instandsetzung oder Rekonstruktion unter gleichzeitiger Angabe des Umfanges und der Dauer der vorübergehenden Einstellung oder Einschränkung der Benützung des Grenzüberganges.

Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens betreffende Streitigkeiten werden durch wechselseitige Konsultationen zwischen den Innenministerien beider Vertragsparteien oder erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.

1. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.

2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 22. November 1977 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze 1) außer Kraft.

3. Ab dem Tage, an dem die Entscheidung des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt, laut der für die Tschechische Republik sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens nur in dem mit dem Schengen-Acquis in Übereinstimmung stehenden Ausmaß angewandt.

4. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt dieses Abkommen nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Raabs/Thaya am 17. September 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

____________________________

Anlage zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze

Verzeichnis der Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze

a) Straßengrenzübergänge

Grenzübergang

Grenzabschnitt/

Grenzzeichen

Benützungsumfang

Öffnungszeiten

Schöneben – Zadní Zvonková

I/34 – I/34-1

F, R, M, PKW, B, LKW1,

ganzjährig

8.00 – 20.00

Guglwald – Přední Výtoň

II/39-4 – II/39-5 – II/39-5a

F, R, M, PKW, B LKW1,.

6.00 – 22.00

Weigetschlag – Studánky

II/60 – II/60b

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Wullowitz – Dolní Dvořiště

III/29 – III/30 – III/30b

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Pyhrabruck – Nové Hrady

IV/61-1 – IV/61-2

F, R, M, PKW, B, LKW1

6.00 – 22.00

Gmünd/Bleylebenstraße – České Velenice

V/35-4 – V/36

F, R

7.00 – 19.00

Gmünd-Böhmzeil –České Velenice

V/39 – V/39-1

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Gmünd-Nagelberg – Halámky

V/56-3 – V/57

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Grametten – Nová Bystřice

VI/44 – VI/44-1

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Fratres Slavonice

VII/9-0/3a – VII/9-4-

F, R, M, PKW, B, LKW 1

6.00 – 24.00

Oberthürnau- Vratěnín

VII/44-3 – VII/45

F, R, M, PKW, B, LKW1

6.00 – 22.00

Hardegg – Čížov

VIII/17 – VIII/17-1

F, R

15.4.-2.11. und vor dem 15.4. auch am Karsamstag, Ostersonntag, Ostermontag 8.00 – 20.00

Mitterretzbach- Hnanice

VIII/33 – VIII/34

F, R, M, PKW, LKW1

6.00 – 22.00

Kleinhaugsdorf – Hatě

VIII/43-04,05 – VIII/44 – VIII/45

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Laa an der Thaya – Hevlín

IX/26 – IX/26-1

F, R, M, PKW, B, LKW1

durchgehend

LKW 2

Mo-Fr 4.00-22.00

Sa 6.00- 14.00

So + Feiertage 14.00-22.00

Drasenhofen – Mikulov

IX/72-4 – IX/73

F, R, M, PKW, B, LKW

durchgehend

Schrattenberg – Valtice

X/17-3 – X/18

F, R, M, PKW, LKW1

6.00 – 22.00

Reintal – Poštorná

X/36 – X/36-1

F, R, M, PKW, LKW1

6.00 – 22.00

Erläuterungen:

Benützungsumfang:

F

-

Fußgänger

 

R

-

Radfahrer

 

M

-

Motorräder

 

PKW

-

Personenkraftwagen

 

B

-

Busse allg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LKW

-

Lastkraftwagen, ohne Tonnagebegrenzung

 

LKW 1

-

Lastkraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht

 

LKW 2

-

Lastkraftwagen bis 7,5 t Gesamtgewicht

b) Eisenbahngrenzübergänge

Grenzübergang

Grenzabschnitt/

Grenzzeichen

Benützungsumfang

Öffnungszeiten

Summerau – Horní Dvořiště

III/14 – III/15

PV, GV

durchgehend

Gmünd – České Velenice

V/34-04 – V/35-01

PV, GV

durchgehend

Retz – Znojmo

VIII/38 – VIII/39

PV, GV

durchgehend

Hohenau – Břeclav

X/39-3 – X/39-4

PV, GV

durchgehend

Erläuterungen:

Benützungsumfang:

PV – Personenverkehr

 

GV – Güterverkehr

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 225/2005 · Stammfassungkundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 22.12.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Anl. 1

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze

BGBl. III Nr. 225/2005

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