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Stammfassung: BGBl. Nr. 331/1972

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

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Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen:

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies

b) die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Landeck,

c) die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,

d) die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,

e) die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,

f) die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.

Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze samt Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen sowie das Protokoll zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, welche also lauten: ...

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972

Weitere Inhalte

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:

1. im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) und die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 3) und überdies im Abschnitt Altfinstermünz - Martinsbruck durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110) vom 21. September 1966, denen die Mittellinie des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4), im Abschnitt Schalklhof - Altfinstermünz durch den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 5), in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom 21. September 1966, die 20 Luftbilder (Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom 19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217 und 6218) vom 8. August 1967, denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen ist (Anlage 6);

2. im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 8) und die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und 1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 9);

3. im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee)

a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 11)

und

die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 12);

b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 14) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 15);

c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 17) und

die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 18);

d) im Abschnitt Brugger Horn durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 20) sowie

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 21) und

e) im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22),

das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 23) und

den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 24).

(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.

Die durch festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.

Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anlage 1

____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Tirol - Graubünden

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

_________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Tirol - Graubünden

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

_____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH – SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

_____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

_____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen

Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 11

_____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

_____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 16

____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 17

____________________________________ zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 19

__________________________________

zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 20

___________________________________

zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 22

___________________________________

zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee

Grenzbeschreibung

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 23

______________________________

zu , Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ

Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee

Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. Nr. 331/1972 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.09.1972

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 10, Anl. 11, Anl. 13, Anl. 14, Anl. 16, Anl. 17, Anl. 19, Anl. 20, Anl. 22, Anl. 23

BGBl. Nr. 331/1972

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