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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 25/1990

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Beachte: Dieses Landesverfassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einem einfachen Landesgesetz (Art. II Abs. 1 Z 3 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird, LGBl. Nr. 53/2017).

Der Landtag hat beschlossen:

Anmerkung

Die Kundmachung LGBl. Nr. 100/1993 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“ wurde im BGBl. Nr. 633/1993 verlautbart."

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 634/1993

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.

In der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird der Verlauf der Staatsgrenze Teil „Bayern-Tirol“ (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) durch die Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze), 2 (Koordinatenverzeichnis) und 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000) bestimmt.

Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008