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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 52/1978

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Beachte: Dieses Landesverfassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einem einfachen Landesgesetz (Art. II Abs. 1 Z 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird, LGBl. Nr. 53/2017).

Der Landtag hat beschlossen:

Anmerkung

Die Kundmachung LGBl. Nr. 61/1979 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark - Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg - Bodensee“ sowie über die Befugnisse der Grenzkommission wurden im 133. Stück des Bundesgesetzblattes aus dem Jahre 1979 unter Nr. 388 verlautbart.“ (BGBl. Nr. 388/1979)

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 389/1979

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.

(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inn bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegenden Fläche.

Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008