Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Staatsembleme der Tschechischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 384/2013
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 384/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.11.2013
Fassungen ab: 29.11.2013
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Staatsembleme der Tschechischen Republik
BGBl. II Nr. 384/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
