Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Staatsfahne von Turkmenistan und die Standarte des Präsidenten von Turkmenistan Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 144/1998
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 144/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 08.05.1998
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 144/1998 ↗
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