Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1993, zu den und 14 und zur Anlage 8a, BGBl. Nr. 329/1985)

Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.