Der Bauschbetrag der nach § 48 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom Land zu ersetzenden Kosten, die diesen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für die Jahre 1998 bis 2000 mit je 562 S und für die Jahre ab 2001 mit je 41 € für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 106/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
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Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
