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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 106/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Bauschbetrag der nach § 48 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom Land zu ersetzenden Kosten, die diesen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für die Jahre 1998 bis 2000 mit je 562 S und für die Jahre ab 2001 mit je 41 € für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.