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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 45/1959

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Die vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober 1958 zwischen dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der Vereinbarung erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit 1. November 1958 in Kraft getreten.

I. Mitteilungen über Einbürgerungen

1) Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.

Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung

sind alle österreichischen Staatsbürger.

Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B.

3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.

Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.

Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher” bescheinigen.

(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)

V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.

VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C 1)

Anlage C 2)

(Anm.: Anlagen C 1 und C 2 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 170/2008kundgemacht am 18.12.2008

Fassungen ab: 19.12.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 170/2008

Obsoleszenz der Abschnitte II bis IV der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vom 6. Oktober 1958

BGBl. III Nr. 170/2008

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 45/1959 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.1958

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4

BGBl. Nr. 45/1959

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.