Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. August 1958, BGBl. Nr. 206, betreffend Hoheitszeichen des Königreiches Dänemark ihre Wirksamkeit.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 121/1976
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 121/1976 · Stammfassung
Fassungen ab: 02.04.1976
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
