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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 121/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. August 1958, BGBl. Nr. 206, betreffend Hoheitszeichen des Königreiches Dänemark ihre Wirksamkeit.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 121/1976 · Stammfassung

Fassungen ab: 02.04.1976

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 121/1976

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