(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea
(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 141/2023
Gemäß § 147 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2022, wird kundgemacht:
(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea
(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 09.05.2023
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
BGBl. II Nr. 141/2023 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.