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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 141/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 147 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2022, wird kundgemacht:

(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea

(2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 141/2023 · Stammfassungkundgemacht am 08.05.2023

Fassungen ab: 09.05.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

BGBl. II Nr. 141/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.