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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1015-13

Änderung

LGBl. 1015-1

LGBl. 1015-2

LGBl. 1015-3

LGBl. 1015-4

LGBl. 1015-5

LGBl. 1015-6

LGBl. 1015-7

LGBl. 1015-8

LGBl. 1015-9

LGBl. 1015-10

LGBl. 1015-11

LGBl. 1015-12

LGBl. 1015-13

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:

St. Pöltner Stadtrecht 1977

Rechtliche Stellung der Stadt

(1) Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Stadtgebiet

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Wappen, Farben und Siegel der Stadt

(1) Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil weiß ist. Im blauen Feld steht ein rechtsgewendeter, wachsender grauer Wolf mit aufrecht stehendem Schwanze und offenem Maul. Klauen, Zähne und Innenseite der Ohren sind gelb, die heraushängende Zunge rot. Durch die Mitte des rechten Feldes geht ein waagrechter roter Balken.

(2) Die Farben der Stadt sind rot-gelb.

(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt St. Pölten” auf.

(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt St. Pölten” auf.

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Organe und Kontrolle

(1) Für die Organe der Stadt gilt:

1. Der Gemeinderat besteht aus 42 Mitgliedern.

2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 11 Stadträten.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

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Kontrollamt

Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.