Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zu – Festsetzung des Durchrechnungszeitraumes

(1) Gebührt ein Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen „252“ im durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Zahl

2005

12

2006

24

2007

36

2008

48

2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

222

2024

228

2025

234

2026

240

2027

246

2028

252

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert

………………………………………………………..

365

(2) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 1 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.

(3) Gebührt ein Ruhe- oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 1 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert

………………………………………………………

365

(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres.