Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Teil

Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 1944 geboren sind, und deren Hinterbliebene

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen der bis 77 sowie der bis 66 und gelten für

1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden,

2. Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, sowie

3. die Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.

(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.