Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Der Solidarbeitrag gemäß ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß , der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß , der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach maßgebend sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
