Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.